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Google Fonts bei Websites

Wenn ihre Webseiten Schriftarten von Google Fonts herunterladen, dann entstehen beim Laden Ihrer Webseiten rechtliche Verstöße gegen die DSGVO , weil beim Herunterladen der Schriftarten zumindest die IP Adresse des Seitenaufrufers von Google gespeichert wird und dies schon bevor der Webseitenaufrufer seine Einwilligung zur Speicherung dieser Daten geben kann.

 

Das  Landgericht München hat in seinem Urteil vom 20.01.2022, Az: 3 O 17493/20 festgestellt, dass der Webseiteninhaber gemäß  DSGVO verpflichtet ist, dem Webseitenaufrufer die Verwendung von Google Fonts offenzulegen und dass ein Verstoß hiergegen nicht nur einen Unterlassungsanspruch auslöst, bei dessen wiederholtem Verstoß ein Ordnungsgeld erhoben werden kann, sondern dass auch auch jeder Aufrufer der Webseite einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und eines Rechts auf informelle Selbstbestimmung verlangen könnte. Darum ist handeln angesagt.